Um sich effektiv gegen Falschparkierende wehren zu können, ist ein gerichtliches Parkverbot in Kombination mit einer konsequenten Kontrolle und Durchsetzung notwendig. In diesem Artikel wird behandelt, welche Unterlagen für das Gesuch benötigt werden, wo diese beschaffen werden können und was Sie beim vervollständigen beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis:
1. Darum ist ein gerichtliches Parkverbot notwendig
2. notwendige Unterlagen
3. Vorlage für das Gesuch
3.1 zuständiges Gericht finden
3.2 Rechtsbegehren
3.3 Begründung
3.4 Einreichen des Gesuchs
4. Gerichtskostenvorschuss
5. Verbot signalisieren (15% Rabatt bei Signal AG)
6. Durchsetzung des Verbots
1. Darum ist ein gerichtliches Parkverbot notwendig
Das gerichtliche Verbot ermöglicht es, Verstösse mittels Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft / Polizei zu verzeigen. Der daraus folgende Strafbefehl hat für Falschparkierende Kosten von über 200.- CHF und eine abschreckende Wirkung zur Folge.
Ohne gerichtliches Verbot kann lediglich der privatrechtliche Weg eingeschlagen werden, welcher bei einem Problem mit Falschparkierenden nicht praktikabel und keine erfolgsversprechende Lösung ist.
2. notwendige Unterlagen
Die folgenden Unterlagen müssen Sie für die Einreichung Ihres Gesuchs organisieren.
Aktueller Grundbuchauszug. Dieser kann kostenpflichtig auf den Kantonswebseiten bestellt werden. Die Zustellung erfolgt per Briefpost, daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Bestellung. Klären Sie am besten direkt beim Ihrem zuständigen Gericht (siehe 3.1), welche Art des Auszuges benötigt wird.
Links zu den Bestellformularen: AG, LU, NW, UR, ZG. Im Kanton Thurgau (TG) muss über folgende Suche das richtige Grundbuchamt ermittelt werden, um danach unter dem Punkt Formulare, den Auszug bestellen zu können.
Vollmacht bei Vertretung oder ein entsprechender Verwaltungsvertrag.
Katasterplan / Grundbuchplan des betroffenen Grundstückes kann z.B. über das Kartentool vom Bund über die Druckfunktion exportiert werden.
3. Vorlage für das Gesuch
Unter folgendem Link finden Sie das Formular des Bundesamt für Justiz um ein Gesuch für ein gerichtliches Verbot einzureichen. Das Formular muss mit Adobe Acrobat bearbeitet werden. Die folgenden Unterkapitel erklären chronologisch die Bereiche die im Formular vervollständigt werden müssen.
3.1 zuständiges Gericht finden
Das Gesuch muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Das ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Liste unterhalb hilft Ihnen, das richtige Gericht zu finden.
Beispiel: Sie wollen ein gerichtliches Verbot für das Grundstück Nr. 258 in Neuenkirch (Kanton Luzern) beantragen. Gemäss der Übersicht, muss das Gesuch beim Bezirksgericht Willisau einreicht werden.
Gericht finden: AG, LU, NW, OW, SZ, ZG, TG
3.2 Rechtsbegehren
Achten Sie bei der Formulierung des Verbotstextes darauf, dass dieser verständlich und eindeutig ist. Insbesondere bei allfälligen Ausnahmen und weiteren Berechtigten aufgrund von Dienstbarkeiten ist Vorsicht geboten.
Beispieltext generelles Parkverbot (keine Parkplätze):
Auf Verlangen der Eigentümerin wird allen Unberechtigten gerichtlich verboten, auf dem Grundstück XYZ, Grundstück Nr. 123, Grundbuch Gemeinde, Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot können gemäss Artikel 258 Absatz 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu 2’000 Franken bestraft werden.
Beispieltext Parkverbot mit Parkplätzen gegen Gebühr:
Auf Verlangen der Eigentümerin wird allen Unberechtigten gerichtlich verboten, auf dem Grundstück XYZ, Grundstück Nr. 123, 456 und 789, Grundbuch Gemeinde, Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren von Motorfahrzeugen für Berechtigte auf den bezeichneten Parkfeldern nach Massgabe der auf der Parkuhr vermerkten Bestimmungen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot können gemäss Artikel 258 Absatz 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu 2’000 Franken bestraft werden.
Beispieltext Parkverbot mit fix vermieteten Parkplätzen:
Auf Verlangen der Eigentümerin wird allen Unberechtigten gerichtlich verboten, auf dem Grundstück XYZ, Grundstück Nr. 123, 456 und 789, Grundbuch Gemeinde, Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren für Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen und für Besucher der Liegenschaft XYZ auf den entsprechend markierten Parkplätzen nach Massgabe der beschilderten Bestimmungen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot können gemäss Artikel 258 Absatz 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu 2’000 Franken bestraft werden.
3.3 Begründung
Begründen Sie ihr dingliches Recht, welches Sie mit den Beilagen beweisen können. Zudem ist die bestehende oder die drohende Störung, also wieso ein Verbot notwendig ist, nachvollziehbar zu erklären. Das kann z.B. durch die Dokumentation falsch parkierter Fahrzeuge erfolgen.
3.4 Einreichen des Gesuchs
Das Gesuch kann leider nur in digitaler Form eingereicht werden, wenn Sie es mit einer anerkannten qualifizierten Signatur gem. ZertEs signieren. Ansonsten muss das Gesuch unterschrieben via Briefpost eingereicht werden. Denke Sie daran, die notwendigen Beilagen mitzusenden.
4. Gerichtskostenvorschuss
Wird das eingereichte Gesuch durch das Gericht bestätigt, kann ein Gerichtskostenvorschuss anfallen. Die Kosten für das Verbot und die Publikation im zuständigen Medium (Kantonsblatt) belaufen sich auf ca. 800.- CHF. Mit der Bezahlung dieses Vorschusses und der darauffolgenden Publikation muss das Verbot signalisiert werden.
5. Verbot signalisieren (15% Rabatt bei Signal AG)
Sie müssen dafür sorgen, dass das Verbot, resp. der ganze Verbotstext, an gut ersichtlicher Stelle signalisiert wird. Entsprechende Signalisationstafeln sind dafür notwendig.
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6. Durchsetzung des Verbots
Mit der alleinigen Signalisation des Verbotes wird das Falschparkieren leider noch nicht weniger. Regelmässige Kontrollen zu Problemzeiten und das konsequente Ahnden von Falschparkierenden sind notwendig. Falschparkierende können mit sogenannten Umtriebsentschädigungen (BGE 6B_192-2014) geahndet werden. Das ist eine deutlich moderatere Methode, gegen Falschparkierende vorzugehen, als diese direkt mit einem Strafbefehl zu verzeigen. Wird die Umtriebsentschädigung bezahlt, wird auf einen Strafbefehl verzichtet, ohne Bezahlung kann dank dem gerichtlichen Verbot trotzdem Strafbefehl eingereicht werden.
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