Fremdparker auf dem gemieteten Parkplatz: Was Mieter tun können, auch ohne gerichtliches Verbot

Veröffentlicht: 5. Oktober 2026

Fremdparker auf dem Mietparkplatz sind ein Ärgernis: Sie bezahlen jeden Monat für Ihren Parkplatz und trotzdem steht regelmässig ein fremdes Auto darauf. Viele Mieterinnen und Mieter kennen das Problem. Oft scheitert die naheliegende Lösung, ein gerichtliches Parkverbot, daran, dass die Eigentümerschaft keines hat und den Aufwand scheut.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte Sie als Mieter haben, was Sie sofort selber tun können und wie Sie die Eigentümerschaft mit sachlichen Argumenten zum Handeln bewegen. Am Ende finden Sie ein Musterschreiben, das Sie direkt verwenden können.

Fremdparker auf dem Mietparkplatz einer Wohnliegenschaft (Symbolbild)
Symbolbild, KI-generiert

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Fremdparker auf dem Mietparkplatz: Warum Mieter kein gerichtliches Verbot beantragen können
  3. Fremdparker auf dem Mietparkplatz: Ihre Rechte als Besitzer
  4. Die Pflichten der Vermieterin
  5. Fremdparker auf dem Mietparkplatz: So gehen Sie Schritt für Schritt vor
  6. Das Argument „zu teuer“ stimmt meist nicht
  7. Musterschreiben: Fremdparker auf dem Mietparkplatz melden
  8. Häufige Fragen
  9. Fremdparker auf Ihrem Mietparkplatz? Holen Sie die Verwaltung ins Boot

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein gerichtliches Verbot (Art. 258 ZPO) kann nur die Eigentümerschaft oder eine andere dinglich berechtigte Person beantragen, nicht der Mieter.
  • Als Mieter sind Sie aber Besitzer des Parkplatzes und geniessen Besitzesschutz (Art. 926 ff. ZGB).
  • Der Vermieter muss Ihnen den Parkplatz in gebrauchstauglichem Zustand zur Verfügung stellen (Art. 256 OR).
  • Wenn die Verwaltung nicht reagiert, stehen Ihnen die mietrechtlichen Mängelrechte offen (Art. 259a ff. OR).
  • Der wirksamste Weg ist fast immer: dokumentieren, schriftlich melden, konkrete Massnahme verlangen.

Fremdparker auf dem Mietparkplatz: Warum Mieter kein gerichtliches Verbot beantragen können

Tafel gerichtliches Verbot gegen Fremdparker

Das gerichtliche Verbot ist das bekannteste Mittel gegen Fremdparker. Die Tafel „Gerichtliches Verbot“ erlaubt es, Fehlbare per Strafantrag büssen zu lassen. Beantragen dürfen es nach Art. 258 der Zivilprozessordnung jedoch nur Personen mit einem dinglichen Recht am Grundstück, also in der Regel die Eigentümerschaft. Mieter und Pächter sind nicht antragsberechtigt.

Das heisst: Sie brauchen die Eigentümerschaft. Und genau dort liegt oft das Problem, denn Verwaltungen schieben das Thema gerne auf, weil sie Kosten und Aufwand befürchten.

Fremdparker auf dem Mietparkplatz: Ihre Rechte als Besitzer

Mit dem Mietvertrag werden Sie zum Besitzer Ihres Mietparkplatzes. Das Zivilgesetzbuch schützt diesen Besitz auch gegenüber Fremdparkern, unabhängig davon, wem das Grundstück gehört.

Abwehr von Störungen (Art. 926 ZGB)

Das Gesetz erlaubt dem Besitzer grundsätzlich, sich gegen eine Störung seines Besitzes zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen dafür sind aber eng, und die Grenze zum unzulässigen Vorgehen ist im Einzelfall schwer zu ziehen. Eigenmächtige Massnahmen gegen ein fremdes Fahrzeug können rasch zu Streit, Kostenfolgen oder sogar rechtlichen Vorwürfen führen. Wir raten deshalb davon ab.

Empfehlenswert ist stattdessen:

  1. Versuchen Sie, die Lenkerin oder den Lenker freundlich ausfindig zu machen, etwa mit einer Notiz am Fahrzeug oder einer Nachfrage in der Liegenschaft.
  2. Dokumentieren Sie den Vorfall sauber.
  3. Melden Sie das Problem der Verwaltung und verlangen Sie eine dauerhafte Lösung.

Gewalt, Beschädigungen oder das Zuparkieren des fremden Fahrzeugs sind in jedem Fall tabu.

Besitzesschutzklage und Schadenersatz (Art. 927 und 928 ZGB)

Bei wiederholten Störungen können Sie gegen den Störer auf Unterlassung klagen und Schadenersatz verlangen, zum Beispiel für die Kosten eines Ersatzparkplatzes. Das setzt allerdings voraus, dass Sie wissen, wer der Störer ist. Bei wechselnden Fremdparkern ist dieser Weg deshalb aufwendig.

Die Pflichten der Vermieterin

Nach Art. 256 OR muss die Vermieterin die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben erhalten. Bei einem Parkplatz heisst der vorausgesetzte Gebrauch ganz einfach: parkieren können.

Blockieren Fremdparker Ihren Mietparkplatz regelmässig, ist dieser Gebrauch beeinträchtigt. Sie können von der Vermieterin verlangen, dass sie zumutbare Massnahmen dagegen ergreift. Das Gesetz schreibt dabei kein bestimmtes Mittel vor. Die Vermieterin muss also nicht zwingend ein gerichtliches Verbot beantragen, sie muss aber wirksam Abhilfe schaffen. Bei wiederholten Fremdparkern ist eine professionelle Signalisation, mit oder ohne gerichtliches Verbot, in der Regel das naheliegendste Mittel.

Ihre Mängelrechte (Art. 259a ff. OR)

Reagiert die Vermieterin nicht, stehen Ihnen grundsätzlich folgende Rechte zu:

  • Beseitigung des Mangels innert angemessener Frist verlangen
  • Herabsetzung des Mietzinses für die Dauer der Beeinträchtigung
  • Schadenersatz, wenn die Vermieterin ein Verschulden trifft
  • Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde (Art. 259g OR), nur nach vorgängiger schriftlicher Fristansetzung und mit Androhung

Ob häufige Fremdparker im Einzelfall einen Mangel darstellen und wie hoch eine Reduktion ausfällt, hängt von den Umständen ab, etwa von Häufigkeit und Dauer der Störungen. Lassen Sie sich vor einer Mietzinshinterlegung unbedingt beraten, zum Beispiel beim Mieterinnen- und Mieterverband. Eine falsch durchgeführte Hinterlegung kann Ihnen schaden.

Fremdparker auf dem Mietparkplatz: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Dokumentieren: Halten Sie jeden Vorfall fest, mit Datum, Uhrzeit, Foto und Kennzeichen. Zwei bis vier Wochen Protokoll machen ein Problem greifbar.
  2. Schriftlich melden: Senden Sie der Verwaltung eine Mängelmeldung (Art. 257h Abs. 3 OR) mit Ihrem Protokoll. Am besten per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  3. Konkrete Massnahme verlangen: Fordern Sie nicht einfach „eine Lösung“, sondern zum Beispiel eine Signalisation mit Kontrolle oder ein gerichtliches Verbot, und setzen Sie eine Frist.
  4. Nachbarn einbeziehen: Sind mehrere Mieter betroffen, schreiben Sie gemeinsam. Das erhöht den Druck erheblich.
  5. Eskalieren: Bleibt die Verwaltung untätig, prüfen Sie mit einer Fachperson Mietzinsreduktion oder Hinterlegung.

Das Argument „zu teuer“ stimmt meist nicht

Viele Eigentümer verzichten auf Massnahmen, weil sie hohe Kosten oder viel Aufwand erwarten. Das muss nicht sein:

  • Das gerichtliche Verbot wird im summarischen Verfahren erlassen. Es ist ein einmaliger, überschaubarer Aufwand mit dauerhafter Wirkung.
  • Mit einem spezialisierten Partner wie parkix übernimmt die Eigentümerschaft weder Kontrollen noch Administration. Signalisation, Kontrolle, Fallbearbeitung und Inkasso laufen über parkix. Für die Eigentümerschaft ist das in der Regel kostenneutral.
  • Ein freier Parkplatz ist Teil der Mietsache. Wer ihn schützt, hat zufriedene Mieter und vermietet seine Parkplätze leichter.

Kurz: Untätigkeit ist für die Eigentümerschaft oft teurer als eine Lösung.

Musterschreiben: Fremdparker auf dem Mietparkplatz melden

Laden Sie die Vorlage als Word-Datei herunter oder kopieren Sie den Text unten:

Betreff: Mängelmeldung Parkplatz Nr. [XX], [Adresse], wiederholte Belegung durch Fremdparker

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich miete den oben genannten Parkplatz. Seit [Zeitraum] ist mein Parkplatz wiederholt durch fremde Fahrzeuge belegt. In der Beilage finden Sie mein Protokoll mit dokumentierten Vorfällen inklusive Fotos.

Der vertragsgemässe Gebrauch des Parkplatzes ist dadurch erheblich beeinträchtigt. Gestützt auf Art. 256 OR ersuche ich Sie, wirksame Massnahmen gegen die Fremdparkierung zu ergreifen, beispielsweise eine Signalisation mit regelmässiger Kontrolle oder ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO. Ein solches kann nur die Eigentümerschaft beantragen.

Ich bitte Sie, mir bis zum [Datum, ca. 30 Tage] mitzuteilen, wie Sie das Problem angehen möchten. Für ein Gespräch stehe ich gerne zur Verfügung.

Gerne weise ich Sie darauf hin, dass spezialisierte Anbieter wie parkix.ch die Bewirtschaftung für die Eigentümerschaft übernehmen, ohne Aufwand für die Verwaltung.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.

Freundliche Grüsse
[Name, Adresse]

Häufige Fragen

Darf ich gegen Fremdparker auf meinem Mietparkplatz selber vorgehen?

Das Gesetz kennt zwar ein Abwehrrecht des Besitzers (Art. 926 ZGB), die Voraussetzungen sind aber eng und das Risiko von Fehlern ist gross. Wir empfehlen, auf eigenmächtige Massnahmen zu verzichten, Vorfälle zu dokumentieren und die Verwaltung in die Pflicht zu nehmen.

Kann ich als Mieter selber ein Parkverbot aufstellen?

Ein gerichtliches Verbot können Sie nicht beantragen. Eine eigene Tafel ohne Zustimmung der Eigentümerschaft ist heikel und hat keine Bussenwirkung. Klären Sie das immer mit der Verwaltung ab.

Muss die Verwaltung ein gerichtliches Verbot beantragen?

Nicht zwingend. Sie muss aber dafür sorgen, dass Sie Ihren Parkplatz vertragsgemäss nutzen können. Wie sie das erreicht, entscheidet sie. Bleibt sie untätig, haben Sie Mängelrechte.

Kann ich den Mietzins für den Parkplatz kürzen?

Eine Herabsetzung ist möglich, wenn ein Mangel vorliegt und Sie ihn gemeldet haben. Kürzen Sie den Mietzins aber nie eigenmächtig, sondern verlangen Sie die Herabsetzung schriftlich und lassen Sie sich beraten.

Was kostet die Lösung mit parkix für die Eigentümerschaft?

In der Regel nichts. parkix finanziert sich über die Umtriebsentschädigungen der Fehlbaren. Details klären wir gerne direkt mit Ihrer Verwaltung.

Fremdparker auf Ihrem Mietparkplatz? Holen Sie die Verwaltung ins Boot

Blockieren Fremdparker Ihren Mietparkplatz? Leiten Sie diesen Artikel an Ihre Verwaltung weiter oder geben Sie uns den Kontakt. Wir erklären der Eigentümerschaft unverbindlich, wie eine Lösung ohne Aufwand und Kosten aussieht.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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